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Deutschland politisch (0 на німецькій мові)

Язык: украинский
Формат: реферат
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Реферат на тему:

Deutschland politisch

Zum politischen System der Bundesrepublik Deutschland gehoeren die
politischen Institutionen, die politischen Entscheidungsprozesse und die
Inhalte der politischen Entscheidungen in Deutschland.

Das politische System Deutschlands ist bundesstaatlich und als
parlamentarische Demokratie organisiert. Zentrale Bedeutung besitzen die
stark miteinander konkurrierenden Parteien, weswegen Deutschland auch
als Parteiendemokratie bezeichnet wird. Die Wahlen werden ueberwiegend
als personalisierte Verhaeltniswahlen durchgefuehrt; zur
Regierungsbildung sind deswegen in der Regel Koalitionen der
konkurrierenden Parteien noetig. Der Bundestag waehlt den Bundeskanzler,
der die Richtlinien der Innen- und Aussenpolitik auf Bundesebene
bestimmt und die Bundesminister vorschlaegt. Die Institutionen des
Bundes und die Aufgabenverteilung zwischen Bund und Laendern werden
durch das Grundgesetz geregelt. Ueber die Einhaltung des Grundgesetzes,
der Bundesverfassung, wacht das Bundesverfassungsgericht.

Grundsaetze

Zentrales Merkmal fuer Deutschland sind die unantastbaren
Strukturprinzipien Menschenwuerde (Art. 1 Abs. 1 GG), Demokratie,
Rechtsstaatlichkeit, Bundesstaatsprinzip (Gliederung in Bundeslaender)
und das Sozialstaatsprinzip (Artikel 20 GG). Andere in Artikel 20
festgelegte Grundsaetze sind die Gewaltenteilung und das
Widerstandsrecht.

Jedes Bundesland hat, aufgrund der foederalistisch/bundesstaatlichen
Ordnung, seine eigene Exekutive, Legislative und Judikative, wodurch
eine zweite Entscheidungsebene entsteht.

Nach Art. 79 Abs. 3 des Grundgesetzes (GG) koennen die Grundsaetze der
Art. 1 und 20 GG nicht geaendert werden (Ewigkeitsklausel). An die
freiheitliche demokratische Grundordnung oder verfassungsmaessige
Ordnung sind alle Teilnehmer des politischen Lebens gebunden und sie ist
stark geschuetzt (wehrhafte Demokratie).

Die Rolle der Parteien in Deutschland ist stark ausgepraegt und wird in
Art. 21 GG beschrieben. Sie stellen die Kandidaten fuer politische
Aemter und nehmen Einfluss auf die Besetzung der leitenden Positionen in
den Verwaltungen, den Gerichten und Staatsanwaltschaften.

Elemente der direkten Demokratie sind in Deutschland auf Bundesebene,
mit Ausnahme der Laenderneugliederung (Art. 29 GG), nicht vorhanden. Die
Moeglichkeiten der Teilnahme durch Volksabstimmungen und
Buergerentscheide ist auf der Ebene der Kommunen und Laender
eingeschraenkt moeglich, aber deren Ausgang zum Teil nicht rechtlich
bindend.

Parlamentarische Demokratie

Als parlamentarische Demokratie gilt die Bundesrepublik Deutschland
deshalb, weil der Regierungschef, also der Bundeskanzler, direkt durch
das Bundesparlament, den Bundestag, gewaehlt wird. Im Gegensatz zu
praesidialen Demokratien hat der Bundespraesident fast nur
repraesentative Funktionen; er besitzt weder Vetorechte, noch kann er de
facto selbst entscheidende Regierungsaemter besetzen.

Siehe auch: Parlamentarisches Regierungssystem

Bundesstaat

In Anlehnung an die lange Tradition grosser, mittlerer und kleiner
Fuerstentuemer im Heiligen Roemischen Reich Deutscher Nation und im
Kontrast zum Einheitsstaat in der Zeit des Nationalsozialismus wurde auf
Draengen der alliierten Siegermaechte im Grundgesetz Deutschland als
Bundesstaat konzipiert, eine Entscheidung, die nach Art. 79 Abs. 3 GG
nicht mehr geaendert werden kann. Die seit 1946 neu gegruendeten
Bundeslaender in den Westzonen vereinigten sich 1949 zur Bundesrepublik
Deutschland. Zu diesem Zeitpunkt besassen schon alle Laender eigene
Landesverfassungen, Landesregierungen, Landtage und Gerichte.

Obwohl es nicht ausdruecklich als Verfassungsgrundsatz genannt wird,
soll die Verteilung der Aufgaben nach dem Subsidiaritaetsprinzip
erfolgen, das heisst die Aufgaben sollen nur vom Bund uebernommen
werden, wenn dieser sie besser erfuellen kann. Das heisst aber nicht,
dass der Bund nur auf bereits bestimmte (Gesetzgebungs-)Kompetenzen
zugreifen kann, wenn er erfolgreich darlegen kann, dass er diese
effizienter erledigen koenne. Die Mehrheit der Kompetenzen in der
Gesetzgebung liegen beim Bund; bedeutende Ausnahmen sind das Polizei-
und Kommunalrecht sowie die Kultur- und Bildungspolitik. Die Laender
uebernehmen eigenstaendig grosse Teile der Verwaltung und der
Rechtsprechung. Eine wichtige Funktion des Bundesstaates ist die einer
zweiten Ebene der Gewaltenteilung, die auch als vertikale
Gewaltenteilung bezeichnet wird. Der Bundesrat vertritt die Interessen
der Landesregierungen auf Bundesebene, der Bundesrat ist aber trotzdem
ein Bundesorgan, das heisst seine Befugnisse/Kompetenzen ergeben sich
aus Bundes- und keinesfalls aus Landesrecht.

Es wurde immer wieder ueber eine Reform des Bundesstaates diskutiert,
vor allem ueber eine Zusammenlegung von Laendern, ueber die Stellung des
Bundesrates und ueber eine Rueckgabe von Aufgaben an die Landtage, denen
im Laufe der Zeit immer mehr Aufgaben genommen wurden. Eine Reform der
foederalen Ordnung Deutschlands muss folglich stets in drei Dimensionen
gedacht werden: (1) Kompetenzordnung, (2) Finanzordnung, (3)
Neugliederung des Bundesgebiets. Mit der Foederalismusreform 2006 wurde
zumindest der Bereich der Bund-Laender-Kompetenzen vergleichsweise
umfassend reformiert, eine Neustrukturierung der Finanzordnung steht
noch aus.

Wehrhafte Demokratie

Die Verfasser des Grundgesetzes haben aus dem Ende der Weimarer Republik
Konsequenzen gezogen und den damals herrschenden Positivismus (alle
Regelungen koennen geaendert werden) und einen Teil des Grundgesetzes zu
Naturrecht, zu ueberpositivem Recht gemacht. Diese Unveraenderlichkeit
wurde in Art. 79 Abs. 3 GG festgeschrieben und gilt fuer Artikel 1 GG
(Menschenwuerde), Artikel 20 GG (Strukturprinzipien) und der Gliederung
in Laender, sowie deren Mitwirken bei der Gesetzgebung.

Ein weiterer Ansatz der wehrhaften Demokratie ist die Moeglichkeit,
Gegnern der verfassungsmaessigen Ordnung Grundrechte abzuerkennen, sowie
Parteien und sonstige Vereinigungen zum Schutz der Verfassung zu
verbieten. Ein weiteres Mittel zum Schutz sind strafrechtliche
Bestimmungen.

Mit den Notstandsgesetzen wurde in Art. 20 Abs. 4 GG als Ultima Ratio
noch ein Widerstandsrecht der Bevoelkerung »gegen jeden, der es
unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen« eingefuehrt.

Das Regierungssystem der Bundesebene

  Legislative Exekutive Judikative

Bundesebene Bundestag, Bundesrat, Vermittlungsausschuss, Gemeinsamer
Ausschuss, Bundesversammlung Bundespraesident

Bundesregierung: Bundeskanzler, Bundesminister

Bundesverwaltung Gerichte des Bundes:

Bundesverfassungsgericht,

Bundesarbeitsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesgerichtshof, Bundessozial-,
Bundesverwaltungs-, Bundespatent-, Truppendienstgerichte

Landesebene Landtag

/Abgeordnetenhaus/

Buergerschaft Landesregierung/Staatsregierung/Senat:
Ministerpraesident/Regierender bzw. Erster Buergermeister,
Landesminister

/Staatsminister/Senatoren

Landesverwaltung Gerichte der Laender:

Landesverfassungsgericht,

Landesarbeits-, Arbeits-, Finanz-,

Oberlandes-, Land-, Amts-, Landessozial-, Sozialgericht,
Oberverwaltungsgericht/

Verwaltungsgerichtshof, Verwaltungsgericht

Kommunalebene keine Einrichtungen Selbstverwaltungsorgane der Kreise und
Gemeinden: Kreistag, Stadtrat, Gemeinderat, Landrat, Oberbuergermeister,
Buergermeister, Magistrat, Gemeindevorstand keine Einrichtungen

Grundgesetz als Bundesverfassung

Die Bundesverfassung der Bundesrepublik Deutschland erhielt den Namen
Grundgesetz. Dies sollte den provisorischen Charakter hervorheben, da es
sich nur um eine Uebergangsverfassung bis zur Gruendung eines
gesamtdeutschen Staates handeln sollte. Der Verfassungsprozess wurde mit
Uebergabe der Frankfurter Dokumente am 1. Juli 1948 durch die
Oberkommandierenden der westlichen Besatzungszonen an die
Ministerpraesidenten der dortigen Bundeslaender eingeleitet. In diesen
Dokumenten wurde ein demokratisches, foederalistisches Regierungssystem
und die Garantie der persoenlichen Freiheitsrechte gefordert. Die
Verfassung wurde durch den Parlamentarischen Rat entwickelt. Der
wichtigste Streitpunkt war die Gestaltung der foederalen Ordnung. Sie
trat am 23. Mai 1949 fuer die ganze damalige Bundesrepublik Deutschland
in Kraft. Das Grundgesetz sollte urspruenglich nur bis zur Herstellung
der Deutschen Einheit gelten, wurde aber, nachdem es sich mehr als 40
Jahre bewaehrt hatte, nach dem Beitritt der bisherigen Deutschen
Demokratischen Republik zur Bundesrepublik ohne grosse Aenderungen
beibehalten.

Im Grundgesetz wurden die zentralen Buerger- und Menschenrechte bewusst
an den Anfang der Verfassung gestellt. Diese Rechte werden in den ersten
19 Artikeln des Grundgesetzes zusammengefasst. Danach beschreibt es den
zentralen Aufbau des politischen Systems und legt die Organe des Bundes
und deren Kompetenzen und Beziehungen fest. Artikel 79 Absatz 3 schuetzt
das Menschenwuerdegebot, den Kern der Menschenrechte, die
bundesstaatliche Ordnung der Bundesrepublik und Artikel 20 GG.

Das Grundgesetz kann nur durch eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten
im Bundestag und Bundesrat geaendert werden. Ueber die Einhaltung der
Verfassung wacht das Bundesverfassungsgericht.

Legislative auf Bundesebene: Bundestag und Bundesrat

Die Legislative der Bundesrepublik verabschiedet Bundesgesetze und wacht
ueber den Bundeshaushalt. Zur Legislative im Bund gehoeren der Bundestag
und der Bundesrat. Nur die Abgeordneten des Bundestages werden direkt
vom Volk gewaehlt und besitzen damit ein freies Mandat. Die
Bundesratsmitglieder besitzen ein sog. imperatives Mandat, das heisst
sie sind weisungsgebunden. Auch sind diese Organe im Gesetzgebungsweg
unterschiedlich gewichtet. Daher ist der Bundesrat keine mit dem
Bundestag gleichwertige zweite Kammer. Die Bundesversammlung als aus den
Abgeordneten des Bundestages und Delegierten der Landtage, die diesen
nicht angehoeren muessen, bestehendes Bundesverfassungsorgan waehlt den
Bundespraesidenten. Auch die Bundesrichter werden durch die
Richterwahlausschuesse von Bundesrat und Bundestag gewaehlt.

Bundestag

Der Bundestag beschliesst Bundesgesetze, waehlt den Bundeskanzler sowie
als Teil der Bundesversammlung den Bundespraesidenten, wacht ueber den
Bundeshaushalt, kontrolliert die Regierung, beschliesst Einsaetze der
Bundeswehr, bildet Ausschuesse zur Gesetzesvorbereitung und kontrolliert
die Nachrichtendienste.

Der Abgeordnete ist zwar nach dem Grundgesetz unabhaengig von seiner
politischen Partei oder anderen Interessengruppen, betrachtet man jedoch
die Verfassungswirklichkeit, sieht man den starken Einfluss der
Fraktionsdisziplin. Die Abgeordneten der einzelnen Parteien einigen sich
meist vor einem Gesetzesvorhaben auf ein gemeinsames
Abstimmungsverhalten. Abweichungen koennen innerparteilich sanktioniert
werden, da die erfolgreiche erneute Kandidatur eines Abgeordneten stark
von der Unterstuetzung seiner Partei abhaengt. Hueter der
Fraktionsdisziplin ist der Fraktionsvorsitzende.

Bundesrat

Die Mitglieder des Bundesrats werden von den Landesregierungen der
Bundeslaender entsandt. Er ist kein rein legislatives Organ, da er
beispielsweise bei bestimmten Bundesverordnungen Mitspracherecht hat. Er
wurde geschaffen, um die Mitwirkung der Bundeslaender an Bundesgesetzen
zu gewaehrleisten, wenn diese die Belange der Bundeslaender betreffen.
Er ist stets beim Gesetzgebungsprozess beteiligt, sein Veto kann jedoch
ueberstimmt werden, wenn ein Bundesgesetz nicht zustimmungsbeduerftig
ist.

Jedes Bundesland erhaelt nach der Zahl seiner Einwohner im Bundesrat 3-6
Stimmen, diese Stimmen koennen pro Bundesland nur einheitlich abgegeben
werden. Sind sich die in der Landesregierung des jeweiligen Bundeslandes
vertreten Parteien ueber das Abstimmungsverhalten im Bundesrat uneins,
stimmen die Vertreter des Landes ueblicherweise mit Enthaltung ab, was
jedoch de facto als Neinstimme gilt. Bei Konflikten zwischen Bundesrat
und Bundestag kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden. Die
Sitzungsleitung im Bundesrat hat der Bundesratspraesident inne, der
gleichzeitig Vertretung des Bundespraesidenten ist.

Gesetzgebungsprozess

Bundesgesetze koennen aus der Mitte des Bundestages (Fraktion oder
festgelegte Mindestzahl von Abgeordneten) sowie von der Bundesregierung
und vom Bundesrat eingebracht werden – letztere muessen sich die
Entwuerfe jeweils gegenseitig zur Stellungnahme vorlegen, bevor sie dem
Parlament zugeleitet werden, und werden meist im Vorfeld in Bundes- und
Landesministerien als Referentenentwurf fuer den Gesetzgebungsprozess
vorbereitet. Eingebracht in den Bundestag finden drei Lesungen ueber die
Gesetzesvorlage statt. Nimmt dieser in der Schlussabstimmung die Vorlage
in der dritten Lesung an, wird sie an den Bundesrat weitergeleitet.
Beruft dieser nicht den Vermittlungsausschuss ein oder lehnt es durch
Einspruch ab, kann es in Kraft treten. Ansonsten haengen die
Auswirkungen des Votums des Bundesrates davon ab, ob es sich um ein
zustimmungsbeduerftiges oder ein nicht zustimmungsbeduerftiges
Bundesgesetz handelt. In der Regel wird (bei nicht
zustimmungsbeduerftigen Bundesgesetzen vor einem Einspruch) der
Vermittlungsausschuss angerufen, dessen Aufgabe es ist, einen
Kompromissvorschlag auszuarbeiten, dem Bundestag und Bundesrat zustimmen
koennen. (Wird der Entwurf dabei veraendert, muss er zunaechst dem
Bundestag zur Abstimmung vorgelegt werden, bevor er dem Bundesrat erneut
zur Entscheidung vorgelegt wird.) Verweigert der Bundesrat dem
Bundesgesetz erneut die Zustimmung, so ist ein zustimmungsbeduerftiges
Bundesgesetz endgueltig gescheitert, waehrend bei einem nicht
zustimmungsbeduerftigen Bundesgesetz der Bundestag mit einer neuerlichen
Abstimmung dieses Votum ueberstimmen kann. Ausserdem kann der Bundesrat
seinen Einspruch zurueckziehen. Am Ende des Gesetzgebungsprozesses
unterschreibt der Bundespraesident das Bundesgesetz schliesslich. Er
bestaetigt mit dieser Ausfertigung, dass dieses Bundesgesetz in
verfassungsgemaesser Form zustande gekommen ist (formelles
Pruefungsrecht). Wenn er ueberzeugt ist, dass das auszufertigende
Bundesgesetz dem Grundgesetz zuwiderlaeuft, wird ihm von etlichen
Rechtswissenschaftlern ein materielles Pruefungsrecht zugestanden. Nach
der Ausfertigung wird das Bundesgesetz im Bundesgesetzblatt
veroeffentlicht und tritt in Kraft.

Bei verfassungsaendernden Bundesgesetzen muss in beiden Gremien,
Bundesrat und Bundestag, eine 2/3-Mehrheit bestehen.

Die Bundesregierung oder einzelne Bundesminister koennen auf Basis von
Bundesgesetzen Verordnungen erlassen, die – wie Gesetze – staatliches
Handeln und den Buerger gleichermassen binden. Neben Bundesgesetzen
haben auch Verordnungen der Europaeischen Union in Deutschland direkt
Gesetzeskraft. Richtlinien der EU dagegen muessen durch die
Bundesgesetzgebung umgesetzt werden.

Regelungen fuer den Notstand

1968 waren die Notstandsgesetze ein Schritt zur Wiedererlangung der
vollen Souveraenitaet und sollten dafuer sorgen, dass Deutschland auch
in Notsituationen handlungsfaehig bleibt. So kann im Verteidigungsfall
ein Gemeinsamer Ausschuss aus Bundestag und Bundesrat als Notparlament
deren Funktionen uebernehmen. Bereits seit 1949 gibt es mit dem
Gesetzgebungsnotstand ein Mittel, um eine Blockade durch den Bundestag
zu verhindern.

Exekutive auf Bundesebene

Bundespraesident

Das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik ist der Bundespraesident. In
bewusster Abgrenzung zum Reichspraesidenten der Weimarer Republik hat
das Grundgesetz dem Amt des Bundespraesidenten eine relativ schwache
Position im politischen Gesamtsystem mit hauptsaechlich repraesentativen
und formalen Aufgaben und Befugnissen zugewiesen. Die politische Rolle
ist auf die eines ueberparteilichen, fuer Ausgleich sorgenden Mittlers
beschraenkt. Selbst diese wurde in der Praxis eher noch geschwaecht,
beispielsweise bei der Aufloesung des Bundestags 1982, als der
Bundespraesident nur die Wuensche der handelnden Politiker vollzog.
Politische Wirkung erzielt er daher am ehesten mit Ansprachen und Reden,
mit denen er gesellschaftliche Diskussionen anstossen bzw. aufgreifen
kann.

Der Bundespraesident wird durch die Bundesversammlung auf fuenf Jahre
gewaehlt und kann fuer eine zweite Amtszeit wieder gewaehlt werden.

Bundesregierung

Die Exekutive in der Bundesrepublik Deutschland setzt Gesetze und
Verordnungen des Staates um. Je nach Gesetzeslage besitzen die Organe
der Exekutive Ermessenspielraeume. Jeder Buerger hat das Recht, die
Verwaltungsakte, also konkretes Handeln der Exekutive, die ihn
betreffen, durch die Verwaltungsgerichte ueberpruefen zu lassen. Die
Exekutive ist insbesondere an das Grundgesetz gebunden. Jedem Buerger
ist es moeglich, nach voll ausgeschoepftem Rechtsweg, im Einzelfall
Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht einzureichen,
wenn er sich durch staatliches (exekutives) Handeln in seinen
Grundrechten verletzt fuehlt. Mitglieder der Exekutive auf Bundesebene
sind beispielsweise die Bundesregierung (Bundeskanzler und
Bundesminister), Bundesbehoerden und deren Beamte, die Bundespolizei,
das Bundesamt fuer Verfassungsschutz, die Bundeswehr und das Auswaertige
Amt. Bundeskanzler und Bundesminister bilden zusammen die
Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, umgangssprachlich auch
oft Bundeskabinett genannt.

Bundeskanzler

Der Bundeskanzler ist der Regierungschef der Bundesregierung. Er wird
durch die Abgeordneten des Bundestages gewaehlt. Hinter ihm steht meist
eine absolute Mehrheit der Abgeordneten die meist durch eine Koalition
entsteht und als Kanzlermehrheit bezeichnet wird. Die Bundesminister
werden auf Vorschlag des Bundeskanzlers vom Bundespraesidenten ernannt
und entlassen. Der Bundeskanzler besitzt nach dem Grundgesetz die
Richtlinienkompetenz, bestimmt also die Grundzuege der Bundespolitik. Er
kann vor Ablauf seiner Amtszeit nur durch ein konstruktives
Misstrauensvotum abgeloest werden und durch eine Vertrauensfrage die
Aufloesung des Bundestags herbeifuehren.

Der Bundeskanzler gilt als eines der politischen Machtzentren der
Bundesrepublik. Gestuetzt auf die Bundestagsmehrheit hat er grossen
Einfluss auf die Bundesgesetzgebung. Wegen der wichtigen Rolle des
Bundesrates in der Gesetzgebung und dem durch das Verhaeltniswahlrecht
bedingten haeufigen Zwang zur Koalitionsbildung in der Regierung, ist
seine Position allerdings nicht zu vergleichen mit der Machtfuelle des
britischen Regierungschefs (Premierminister). Insbesondere bei
unterschiedlichen Mehrheiten in Bundesrat und Bundestag ist der
Bundeskanzler bei der Gestaltung seiner Politik auf weitreichende
Kompromisse angewiesen.

Bundesministerium

Die Bundesministerien organisieren die Verwaltung der Bundesebene. Die
politische Leitung der Bundesministerien liegt bei den jeweiligen
Bundesministern. Neben ihm stehen an der Spitze der Ministerien die
Staatssekretaere. Die Sacharbeit in einem Ministerium wird durch
Fachreferate geleistet, an deren Spitze die Referatsleiter stehen.
Mehrere Referate werden in den Ministerien zu Abteilungen
zusammengefasst, die politische Verantwortung fuer die Arbeit der
Abteilungen tragen die Abteilungsleiter. Staatssekretaere und
Abteilungsleiter gehoeren zu den politischen Beamten und koennen von der
Regierung jederzeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt werden.

Auch wenn die Spitze der Bundesministerien politisch bestimmt wird, kann
man von relativ autonomem Handeln der Verwaltung ausgehen. Die Meinung
und der Wille der Spitzenpositionen der Berufsbeamten (Referatsleiter)
kann von der Politik nicht ohne weiteres ignoriert werden. Die
Sanktionsmoeglichkeiten der Minister sind durch das Beamtenrecht stark
beschraenkt. Einer grossen Zahl Berufsbeamten stehen nur ein kleine
Anzahl politischer Leitungspersonen vor. Die politische Kontrolle der
Bundesverwaltung ist, verglichen mit den Verwaltungen in anderen
Laendern, relativ schwach ausgepraegt. Bedeutend ist das vor allem, da
die meisten Gesetzesvorlagen in den Bundesministerien vorbereitet
werden. In den meisten Faellen nimmt die Politik erst spaet und im
geringen Mass auf die konkrete Gestaltung der Bundesgesetze Einfluss.

Der Bundeskanzler bestimmt Anzahl und Kompetenzbereich der Ministerien
und die Minister. Meist legen die Parteien in den
Koalitionsverhandlungen die Leitlinien fest und bestimmen Minister und
Staatssekretaere personell. Zurzeit (2006) existieren 15
Bundesministerien.

Judikative des Bundes

Gerichte werden in Deutschland grundsaetzlich nicht von selbst taetig.
Sie muessen zur Entscheidung angerufen werden (Dispositionsmaxime im
zivil- und oeffentlichen Recht, Akkusationsprinzip im Strafrecht).
Urteile werden auf der Grundlage von Gesetzen gesprochen. Bundesrichter
werden durch den Richterwahlausschuss berufen. Sie sind nicht
weisungsgebunden. Im Gegensatz dazu unterstehen Staatsanwaelte den
Justizministern von Bund und Laendern.

Bundesverfassungsgericht

Alle Taetigkeiten des Staates sind an das Grundgesetz gebunden. Ueber
die Einhaltung dieses Grundsatzes wacht das Bundesverfassungsgericht.
Jeder Buerger kann staatliches Handeln durch eine Verfassungsbeschwerde
auf ihre Grundgesetzmaessigkeit ueberpruefen lassen. Andere wichtige
Aufgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die Klaerung von
Streitfaellen zwischen den Staatsorganen (Organstreit) und die Pruefung
von Gesetzen auf ihre Verfassungsmaessigkeit (Normenkontrolle). Nur das
Bundesverfassungsgericht kann ein Parteiverbot oder die Verwirkung von
Grundrechten aussprechen.

Weitere Bundesgerichte

Auf Bundesebene haben die Bundesgerichte die Aufgabe, die Rechtsprechung
der Gerichte der Laender zu vereinheitlichen. Fuer die ordentliche
Gerichtsbarkeit ist der Bundesgerichtshof (BGH) die oberste
Revisionsinstanz. Als Revisionsinstanz beschaeftigen sich die
Bundesgerichte im Normalfall nur mit dem Verfahrensablauf und der
gesetzmaessigen rechtlichen Wuerdigung des durch die Gerichte der
Laender festgestellten Sachverhalts.

Das Regierungssystem der Laender

Jedes Bundesland besitzt ein eigenstaendiges Regierungssystem.
Landesverfassung, Aufbau und Funktion der Landesregierung und die Wahl
der Landesparlamente koennen sich unterscheiden. Gemeinsam ist in allen
Bundeslaendern, dass ihre Landesregierung ueber den Bundesrat Einfluss
auf die Bundespolitik nehmen und dass die Laender viele gemeinsame
Gremien gebildet haben, um ihre Arbeit bundesweit zu koordinieren (z. B.
Ministerpraesidentenkonferenz, Kultusministerkonferenz oder
Innenministerkonferenz).

Legislative (Gesetzgebende Gewalt): Landesparlamente

Die Landesparlamente werden auf 4 oder 5 Jahre von den Wahlberechtigten
des jeweiligen Bundeslandes gewaehlt. Die Aufgaben bestehen in der
Kontrolle der Landesregierung, der Landeshaushalte, bei der Wahl des
Regierungschefs, zum Teil bei der Wahl der Minister und in der
Gesetzgebung. Wichtig hierbei ist, dass Bundesrecht regelmaessig hoeher
steht als Landesrecht. Die Hessische Verfassung beispielsweise sieht bis
heute die Todesstrafe vor, durch das Grundgesetz ist sie jedoch
verboten. In manchen Bundeslaendern (z. B. Bayern) sind auch
Volksentscheide ueber Gesetze moeglich. Die Gesetzgebungskompetenz der
Bundeslaender ist stark eingeschraenkt. Nach vielen
Grundgesetzaenderungen sind die meisten Kompetenzen der Laender auf
wenige wichtige Gebiete eingeschraenkt worden, allerdings haben die
Mitspracherechte der Laender im Bundesrat im Vergleich zu der im
Grundgesetz urspruenglich angedachten Funktion ebensostark zugenommen.
Schwerpunkte sind die Kompetenzen im Kultur- und Bildungswesen sowie im
Gefahrenabwehr- bzw. Polizeirecht. Hinzu kommen die Regelung der fuer
die nur durch die Laender und Kommunen gefuehrten Verwaltung. Die
Landesparlamente werden in den 13 Flaechenlaendern Landtag und in den
drei Stadtstaaten Buergerschaft (Bremen, Hamburg) oder Abgeordnetenhaus
(Berlin) genannt.

Exekutive (Vollziehende Gewalt): Landesregierung

In jedem Land besteht eine Landesregierung (Deutschland). Der
Regierungschef wird in den Flaechenlaendern Ministerpraesident und in
den Stadtstaaten Regierender Buergermeister (Berlin), Praesident des
Senats oder Buergermeister (Bremen), oder Erster Buergermeister
(Hamburg) genannt. Er wird immer vom jeweiligen Landesparlament
gewaehlt. Je nach Bundesland waehlen die Landesparlamente auch die
Landesminister oder der Ministerpraesident ernennt die Landesminister
aus eigener Befugnis. Die Amtszeit des Regierungschefs wird durch die
Wahlperiode des jeweiligen Landesparlaments bestimmt (entweder 4 oder 5
Jahre). Die Exekutiven der Laender haben eine sehr grosse Machtfuelle,
da sie ueber den Bundesrat in der Gesetzgebung und Verwaltung des Bundes
mitbestimmen koennen (siehe Zustimmungsbeduerftiges Gesetz).

Judikative (Rechtsprechende Gewalt): Landesverfassungsgerichte und
weitere Gerichte der Laender

Insoweit keine Gerichte des Bundes zustaendig sind, wird die
Rechtsprechung durch Gerichte der Laender ausgeuebt (Artikel 92 GG).

Die Rechtsprechung ist in Deutschland in die ordentlichen
Gerichtsbarkeiten (Zivilgerichtsbarkeit und Strafgerichtsbarkeit), sowie
in die Fachgerichtsbarkeiten des Arbeits-, Finanz-, Sozial- und
Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgeteilt. Die Gerichte der Bundeslaender
entscheiden den ueberwiegenden Anteil der Rechtsprechung
letztinstanzlich. Jedes Bundesland (mit Ausnahme Schleswig-Holsteins,
das diese Aufgabe dem Bundesverfassungsgericht uebertragen hat) besitzt
ein eigenes Landesverfassungsgericht, das Landesverfassungsgericht,
Verfassungsgericht, Verfassungsgerichtshof oder Staatsgerichtshof
genannt wird.

Kommunen

Die Volksvertretungen auf der kommunalen Ebene, wie Kreistag und
Stadtverordnetenversammlung oder auch Gemeindevertretungen sind keine
Organe der Legislative, auch wenn sie exekutive Rechtsnormen in Form von
Satzungen schaffen. Staatsrechtlich gehoeren sie in der Tradition der
Stein-Hardenberg’schen Reformen zur Exekutive. Dies findet seinen
Ausdruck zum Beispiel auch in ihrer summarischen Bezeichnung als Organe
der kommunalen Selbstverwaltung. Gegenueber der Bundes- und Laenderebene
werden die Kommunen vor allem durch die kommunalen Spitzenverbaende
vertreten.

Parteiensystem

Die Parteien haben in Deutschland eine starke Stellung, so dass
teilweise der Begriff Parteiendemokratie zur Bezeichnung des politischen
Systems gebraucht wird. Die starke Stellung der Parteien erklaert sich
durch ihre Notwendigkeit fuer eine parlamentarische Demokratie und das
(modifizierte) Verhaeltniswahlrecht. Auf Grund ihrer Bedeutung werden
die Parteien in Artikel 21 des Grundgesetzes behandelt.

Das Parteiensystem der Bundesrepublik Deutschland ist seit der
Wiedervereinigung Deutschlands durch starke Unterschiede in den ehemals
alten bzw. ehemals neuen Bundeslaendern gepraegt. Im Westen dominieren
mit der CDU und CSU auf der einen und der SPD auf der anderen Seite
jeweils zwei Parteien in einem Bundesland (bisher ueblicherweise jeweils
mindestens 30 %), waehrend die FDP und/oder Buendnis 90/Die Gruenen nur
einige Prozentpunkte ueber die Fuenf-Prozent-Huerde kommen. In den
nordoestlichen Bundeslaendern hat sich ein Drei-Parteien-System mit SPD,
CDU und Linkspartei gebildet. Die Mehrheitsverhaeltnisse sind seit den
1990er Jahren in den einzelnen Bundeslaendern staerker schwankend als
bis zu dieser Zeit. Die Parteibindung der Waehler zu einer bestimmten
Partei hat insgesamt abgenommen.

Die Parteien in Deutschland bauen auf den Landesverbaenden auf, und
werden nach dem Parteiengesetz auch in den Bundeslaendern zu den Wahlen
zugelassen. Die grossen Parteien bilden auf Bundesebene Bundesverbaende.

Die konservativen Parteien CSU (in Bayern) und CDU (in den uebrigen
Bundeslaendern) arbeiten auf Bundesebene eng zusammen. Beide Parteien
sehen sich ebenso wie die sozialdemokratische SPD als Volksparteien.
Ihre Zielgruppe sehen die grossen Parteien in allen
Bevoelkerungsschichten, sie grenzen sich nur gegen linke und rechte
Extremisten ab. Ein grosser Teil der SPD-Anhaenger sieht sich als
Vertreter der Arbeiterschaft und steht den Gewerkschaften nahe. FDP und
Buendnis 90/Die Gruenen schoepfen aus einem wesentlich schmaleren
Waehlerspektrum. Sie sehen sich selbst als Programmparteien. Beide
Parteien scheitern immer wieder in einzelnen Wahlen an der
Fuenf-Prozent-Huerde. Trotzdem sind sie etablierte Kraefte im deutschen
Parteiensystem und dienen der CDU/CSU oder SPD als Mehrheitsbeschaffer
in Koalitionen. Die FDP sieht sich als liberaldemokratische Partei. Sie
stehen zum Teil den Interessen der Wirtschaft nahe. Buendnis 90/Die
Gruenen thematisieren vornehmlich oekologische und buergerrechtliche
Themen, sehen sich selbst in der Tradition der Friedens- und
Anti-Atom-Bewegung und betonen den Verbraucherschutz. FDP und Gruene
sind in den alten Bundeslaendern etabliert, nicht jedoch in den neuen
Bundeslaendern. Die Linke kann als Volkspartei in den nordoestlichen
Bundeslaendern bezeichnet werden. Sie bietet sich als
demokratisch-sozialistische Alternative zur SPD an. Ihr Waehlerspektrum
ist ebenfalls breit gefaechert.

Beteiligung der Buerger

Wahlen

Eine Wahl ist eine Abstimmung ueber Personen (Kandidaten) oder
Handlungsoptionen. Wahlen dienen der politischen Willensbildung und
Entscheidungsfindung.

Auf Bundesebene wird alle 4 Jahre der Bundestag nach dem
personalisierten Verhaeltniswahlrecht gewaehlt. Die Waehler haben bei
diesem Wahlsystem zwei Stimmen, die durchaus an unterschiedliche
Parteien gehen koennen (so genanntes Stimmen-Splitting): Mit der
Erststimme entscheiden sie nach dem Mehrheitswahlrecht, welcher Kandidat
ihren Wahlkreis im Parlament vertreten soll, mit der Zweitstimme nach
dem Verhaeltniswahlrecht, welche Partei sie bevorzugen. Letztendlich
entscheiden die Zweitstimmen groesstenteils ueber die Sitzverteilung im
Bundestag. Da die mit der Erststimme direkt gewaehlten Kandidaten in
jedem Fall ihren Sitz behalten, auch wenn der Partei nach den
Zweitstimmen weniger Sitze zustehen, kommt es bei Bundestagswahlen
normal zu Ueberhangmandaten. Das personalisierte Verhaeltniswahlrecht
soll die Vorteile des Mehrheitswahlrechts und des Verhaeltniswahlrechts
miteinander verbinden.

Um die Zersplitterung des Parlaments in zu viele Kleinparteien zu
verhindern, gibt es eine Sperrklausel. Danach zaehlen die Zweitstimmen
einer Partei nur fuer die Verteilung der Mandate, wenn sie mindestens
fuenf Prozent der Zweitstimmen oder drei Direktmandate erhaelt.
Allerdings duerfen direkt gewaehlte Bewerber (wenn es nur einer oder
zwei sind) immer in den Bundestag einziehen, koennen dann allerdings im
Bundestag keine Fraktion bilden.

Neben den Bundestagswahlen entscheiden die Buerger auch ueber die
Zusammensetzung der Landtage und der Gemeindevertretungen in den
Kommunen. Das jeweilige Wahlsystem ist in der entsprechenden
Landesverfassung bzw. im Kommunalwahlgesetz des Landes festgelegt.

In der Praxis wirkt sich in Deutschland die schiere Anzahl von Wahlen,
und damit verbundenen Wahlkaempfen ( Bundestagswahlen, Landtagswahlen,
Kommunalwahlen, Europawahlen) sowie eine Legislaturperiode des
Bundestags von nur 4 Jahren negativ auf die Ausgestaltung der Politik
aus, da die diversen Wahltermine nicht miteinander koordiniert sind und
in Wahlkampfzeiten die Parteien – zu Recht oder zu Unrecht – darum
bemueht sind, grundsaetzlich alles zu unterlassen, was Stimmen kosten
koennte (siehe auch: Superwahljahr).

Politikwissenschaftlich wird auch diskutiert, inwieweit die Waehler in
einem System mit vielen (relativ schwachen) Machtzentren, die sich
ausbalancieren muessen und letztlich im Konsenszwang alles einebnen,
wirklichen Einfluss auf die Richtung der Politik ausueben koennen (engl.
„meaningful election“).

Direkte Demokratie

Insbesondere auf der Bundesebene kennt Deutschland wenige direkte
Beteiligungsmoeglichkeiten: Nur bei dem Zuschnitt der Bundeslaender –
Zusammenlegung, Aufspaltung oder Grenzveraenderung – sind nach Art. 29
GG Volksabstimmungen im Grundgesetz vorgesehen. Auf Landesebene gibt es
je nach Bundesland mehr oder weniger starke Einflussmoeglichkeiten durch
Buergerentscheide. Hier muss im Einzelnen betrachtet werden, wie hoch
die Huerde fuer solche Initiativen jeweils sind. Die Grenzen dieser
Beteiligung liegen in den Grenzen der Kompetenzen des Bundeslandes.

Weitere Moeglichkeiten

Jeder Buerger hat durch das Petitionsrecht die Moeglichkeit, Eingaben an
Bundestag und sein Landesparlament zu senden. Die Wahlkreisabgeordneten
halten Sprechstunden ab, um Kontakt mit den Buerger aufrechtzuerhalten.
Jeder kann dort sein Anliegen vorbringen.

Verbaende, Religionsgemeinschaften, Gewerkschaften und
Arbeitgeberverbaende sind bei bestimmten Themen stark in die
Entscheidungsvorbereitung involviert. Die Mitarbeit in solchen
Organisationen ermoeglicht aehnlich wie die Mitarbeit in den Parteien
gewisse Beteiligungsmoeglichkeiten. Direkter sind die kommunalen
Beteiligungsmoeglichkeiten fuer Anwohner bei Planungsverfahren von
Grossprojekten.

Wie in anderen Laendern auch, spielen Verbaende im politischen System
eine wichtige Rolle. Mit ihrer Lobbyarbeit versuchen sie, die Politik in
die Richtung ihrer Interessen zu bewegen. Die Sinnhaftigkeit dieser
Taetigkeiten ist nicht unumstritten und unterliegt haeufiger Kritik,
insbesondere der durch die Lobbyarbeit jeweils negativ betroffenen
anderen Verbaende.

Legitimation hoheitlichen Handelns

Legitimationskette der Bundesebene, unmittelbare Staatsverwaltung,
vereinfacht

Gemaess der Legitimationskettentheorie wird die demokratische
Legitimation saemtlichen hoheitlichen Handelns in einer ununterbrochenen
Kette auf die Willensaeusserung des Volkes bei der Wahl zurueckgefuehrt.

Theorie und Praxis – Kritik und Dysfunktionalitaet

Anzahl der Bundeslaender

Die raeumliche Verteilung der Bundeslaender ist sehr unausgeglichen. Sie
reicht von Flaechenlaendern mit mehreren Millionen Einwohnern bis zu
Stadtstaaten. Die Entscheidungsfindung im Bundesrat als wichtiger Teil
des Foederalismus ist im Laufe der Zeit schwieriger geworden. Es sind
zurzeit 16 Bundeslaender.

Parteienstaat

Die Privilegierung von Parteien als Organisationen der politischen
Willensbildung erschien den Gruendervaetern im Grundgesetz sinnvoll.
Sinkende Mitgliederzahlen und Wahlbeteiligungen wirken sich jedoch
negativ auf die Legitimitaet der „Volksparteien“ aus und schwaechen das
politische System insgesamt.

Presse

Die Rolle von Massenmedien als Vierte Gewalt wurde im Grundgesetz nicht
vorgesehen. De facto kann sich aber kaum noch ein Politiker dem Einfluss
der Presse auf die oeffentliche Meinung entziehen. Problematisch ist das
vor allem dann, wenn die Medien, die dem Wortsinne nach eigentlich nur
„Vermittler“ des Geschehens sein sollen, eigene Interessen wahrnehmen,
sei es, dass sie die politische Weltsicht von Redakteuren oder
Eigentuemern unterstuetzen, sei es, dass die Medien durch oekonomische
Eigeninteressen verzerrt Bericht erstatten.

Mehrebenenverflechtung und Dominanz der Exekutiven

Durch die zahlreichen Politikverflechtungen und formellen wie
informellen Kooperationsformen (z.B. die Kultusministerkonferenz) sind
die Exekutiven, insbesondere die Landesregierungen gegenueber den
Parlamenten bevorzugt. Dies ist aus demokratietheoretischer insofern
problematisch, als dass die Parlamente die eigentliche Volksvertretung
darstellen.

Literatur

Werner J. Patzelt: Wider das Gerede vom „Fraktionszwang“!
Funktionslogische Zusammenhaenge, populaere Vermutungen und die Sicht
der Abgeordneten, in: ZParl 29 (1998), S. 323-347.

ders., Ein latenter Verfassungskonflikt? Die Deutschen und ihr
parlamentarisches Regierungssystem, in: PVS 39 (1998), S. 725-757.

ders., Politikverdrossenheit, populaeres Parlamentsverstaendnis und die
Aufgaben der politischen Bildung, in: Aus Politik und Zeitgeschichte
(APuZ) B7/8-1999, S. 31-38.

ders., Reformwuensche in Deutschlands latentem Verfassungskonflikt, in:
Aus Politik und Zeitgeschichte (APuZ) B28/2000, S. 3-4.

ders., Verdrossen sind die Ahnungslosen. Viele Deutsche verachten
Politik und Politiker – weil sie ihr Regierungssystem nicht verstehen,
in: DIE ZEIT Nr. 9 vom 22. Februar 2001, S. 9.

ders., Deutschlands latenter Verfassungskonflikt. Politikverdrossenheit
entsteht durch Missverstaendnisse, in: Die politische Meinung 379/2001,
S. 51-55.

Wolfgang Rudzio: Das politische System der BRD, Opladen 2000, UTB 1280,
ISBN 3-8252-1280-7

Heiderose Kilper und Roland Lhotta: Foederalismus in der Bundesrepublik
Deutschland, Opladen 1995, ISBN 3-8100-1405-2

Heinz Laufer und Ursula Muench: Das foederative System der
Bundesrepublik Deutschland, Opladen 1998, UTB 2003, ISBN 3-8252-2003-6

Manfred Goertemaker: Kleine Geschichte der Bundesrepublik Deutschland,
2002, ISBN 3-406-49538-9

Uwe Andersen / Wichard Woyke (Hgg.): Handwoerterbuch des politischen
Systems der Bundesrepublik Deutschland, Opladen 2003, ISBN
3-8100-3670-6, Onlineabfrage bei der bpb.

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